Liberale in Lippstadt fordern Änderung der Gestaltungssatzung

Franziska Eckert, FDP Lippstadt
Franziska Eckert, Vorstand FDP Lippstadt 

Außenwerbung soll geschäftsfördernd wirken und durch ihre aufmerksamkeitsstarke Gestaltung das Interesse potenzieller Kundinnen und Kunden wecken. Zugleich kann sie aber auch das Gebäude und seine Umgebung positiv mitgestalten. Da

Außenwerbeanlagen der Mode unterliegen, kann sich die Gestaltung hin zu größeren Formaten und intensiveren Farben entwickeln. Dies kann dazu führen, dass die architektonische Wirkung von Gebäuden in den Hintergrund tritt und das Stadtbild beeinträchtigt wird. Ein Überbietungswettbewerb durch immer auffälligere Werbung soll daher auch im Interesse der Werbetreibenden untereinander vermieden werden. Außenwerbung beeinflusst die Gestaltung des öffentlichen Raums; sie unterliegt außer den Gesetzen der Werbung daher auch den Erfordernissen der Baugestaltung.

Ziel dieser Satzung ist es daher, die Außenwerbeanlagen nach Art, Umfang, Ort und Farben angemessen zu steuern. Sie folgt dem Grundprinzip maßstäblichen und gestalterischen Einfügens von Werbeanlagen in das Erscheinungsbild von Straßen und Gebäuden des historischen

Stadtkerns. Außenwerbung soll zur wirtschaftlichen Belebung und Information der Öffentlichkeit beitragen und die vielfältige Nutzung von Einzelhandel, Dienstleistungen und Gastronomie zu einem harmonischen Ganzen vereinigen.

Der §1 der Gestaltungssatzung (Geltungsbereich) sollte in der ursprünglichen Form bestehen bleiben:

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die von dem öffentlichen Raum aus sichtbaren Gebäudeteile und Grundstücksflächen im historisch gewachsenen Stadtkern der Stadt Lippstadt. Das Gebiet wird eingegrenzt durch den Schifffahrtskanal im Norden, die südliche Umflut und deren gegenüberliegende Grundstücke im Osten, die Bahnlinie im Süden, die südliche Umflut und die Lippe im Westen sowie die Straßenzüge Cappeltor und Lippertor. Die Satzung findet dort keine Gültigkeit, wo Bebauungspläne mit integrierten Gestaltungsvorgaben andere Regelungen vorschreiben.